Vereinssatzung
Präambel
Der Förderverein unterstützt mit dem Motto:
“Gemeinsam für eine zukunftsorientierte Bildung am Barnim-Gymnasium“
die kontinuierliche Aufgabe des Gymnasiums, junge Menschen mit aktuellem und zukunftsorientiertem
Wissen unter der Mitverantwortung jedes Einzelnen für eine demokratische Gesellschaft, zum Abitur
zu führen.
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Barnim-Gymnasium e.V. “
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Planungsjahr ist das jeweilige Schuljahr.
1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und
finanzielle Unterstützung des Barnim-Gymnasiums als inklusiven Lebens- und Lernort.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
§58 Nr.1 AO.
Ein weiterer Zweck ist Förderung mildtätiger Zwecke i.S. §53 AO.
a) Unterstützung des Schulalltags, des Lernumfelds und des Ganztagsbetriebs.
Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
einschließlich Wartung und Pflege. Finanzielle und personelle Unterstützung bei der Raum- und
Flurgestaltung sowie bei der Gestaltung des Außengeländes und Beschaffung von Spiel- und
Bewegungsangeboten. Ideelle und materielle Unterstützung von schulischen Projekten.
Finanzielle Unterstützung zur Absicherung von Serviceleistungen für das Projekt offener
Ganztagsbetrieb und zu Veranstaltungen an den Wochenenden.
von Schüler/innen mit verschiedensten Begabungen oder Hochbegabungen sowie von
Schüler/innen und Mitarbeiter/innen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Ideelle und
materielle Unterstützung bei der Integration von Schüler/innen und Mitarbeiter/innen mit
Migrationshintergrund sowie vor Diktatur oder Krieg Geflüchteten.
Das Barnim-Gymnasium bietet Schüler/innen ab der 7. Klasse an, innerhalb des
Musikunterrichtes ein Orchesterinstrument zu erlernen. Dieses Angebot wird „Bläserklassen“
genannt. Weiterführend wird die Ausbildung am Orchesterinstrument bis zum Abitur
unterstützt.
Der Förderverein stellt die Orchesterinstrumente für diese musikalische Ausbildung zur
Verfügung. Hierzu tritt der Verein als Leasingnehmer für neue Instrumente auf oder kauft neue
Instrumente. Diese werden an Eltern von Schüler/innen während der Orchesterausbildung
vermietet. Weiterhin wird die Versicherung sowie die Reparatur und Wartung der Instrumente
übernommen.
Die finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung der Instrumentenlehrer/innen gehört
ebenso zu den Aufgaben wie die umfassende Unterstützung des Orchesterbetriebs incl.
Gastmusiker.
Erzielte Überschüsse werden gemäß dieser Satzung eingesetzt.
Schüler/innen, Eltern und Mitarbeiter/innen des Barnim-Gymnasiums.
Hierzu gehören u.a. schulische Wettbewerbe, besonderes Engagement der Mitarbeiter/innen
des Barnim-Gymnasiums, soziales Engagement, besondere schulische Leistungen,
Engagement im Rahmen des Ganztagsbetriebs.
Fördervereins.
Hierzu gehören u.a. Werbung auf Plattformen in sozialen Medien,
Printmedien wie Informationsbroschüren, Schülerzeitung, Elternbriefe, Newsletter usw.
Werbung für spezielle schulische Projekte, Durchführung und Mitgestaltung von
Schulveranstaltungen, Beschaffung von Werbematerial (z.B. Textilien, Taschen mit dem
Barnim-Logo).
Der Förderverein unterstützt hilfsbedürftige Schüler/innen gemäß §53 AO bei der Teilnahme
an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten. Nach schriftlicher
Antragstellung entscheidet der Vorstand je nach Haushaltslage des Vereins über die Höhe der
finanziellen Hilfe. Jede finanzielle Unterstützung ist eine Einzelfallentscheidung.
Der Förderverein stellt für die finanzielle Abwicklung der Fachbereiche am Barnim-
Gymnasium Konten zur Verfügung.
Weiterhin werden Konten für die Durchführung großer Projekte an der Schule bereitgestellt.
Hierzu gehören u.a. Unterstützungsprojekte bei Notlagen im In- und Ausland sowie
Unterstützungsprojekte bei Notlagen für Schüler/innen und Mitarbeiter/innen sowie deren
Angehörige (z.B. DKMS). Für diese Projekte kann keine Spendenbestätigung ausgestellt
werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Überschüsse aus dem Zweckbetrieb und sonstige Einnahmen aufgebracht.
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge und Spenden.
können sie eine angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend der Haushaltslage des Vereins
bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr.26 EStG erhalten.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen
werden, die seine Ziele unterstützen. Es wird in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder unterschieden.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen
werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu
einer Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen beigetragen haben, zu
Ehrenmitgliedern vorschlagen.
Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Der Vorstand kann mittels Beschluss die
Mitgliederverwaltung einem Mitglied des Vereins übertragen. Das neue Mitglied bekommt eine
schriftliche Aufnahmebestätigung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
Bei Unterlassung der offenen Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgt der
sofortige Ausschluss aus dem Verein. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige
Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages
Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen
schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der
Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach
Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet dann über den Ausschluss.
Jahresbeitrages.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet.
Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Gewählt wird in offener Abstimmung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder unter 14 Jahren sind durch eine gesetzliche Vertretung, die
bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds
durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei
andere Mitglieder vertreten.
Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung
zunächst mit Zweidrittelmehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über
den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf
Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt,
welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und der Beisitzer
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Aufnahme von Darlehen
- Beteiligungen an Gesellschaften
- An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Bestätigung der Ehrenmitglieder
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
- Auflösung des Vereins
Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
2. Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
Es können bis zu 4 Beisitzer berufen werden.
allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
die Verwendung der Mittel. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung
teilnimmt. Es muss jedoch der 1. oder 2. Vorsitzende bei Beschlussfassung anwesend sein.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens
zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu
wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des
Vereins sein.
Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur
Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des
Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.
Der Empfänger wird in der letzten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.04.2017, von den Mitgliedern
beschlossen.
Mit dem Beschuss wird die Satzung in der Fassung vom 18.05.2011 als ungültig erklärt und durch die
neue Satzung ersetzt.
Gründungsmitglieder des Fördervereins (Gründungsjahr 1998):